Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Nach der Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichtes lautet der Name „Förderverein der Grundschule Hohnstädt e. V.“ Grimma.
  2. Der Sitz des Vereines ist 04668 Grimma, Schillerstraße 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck
    1. den Schulstandort Hohnstädt zu festigen
    2. die gesamten pädagogischen Arbeiten der Grundschule zu unterstützen
    3. die Beziehung zwischen Schule, Eltern und Bevölkerung sowie anderen öffentlichen Einrichtungen und Vereinen zu pflegen und zu fördern
    4. die Pflege der Tradition der Schule zu führen

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Unterstützung schulbezogener Veranstaltungen, für die Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, zur Unterstützung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie die Gewährung von Zuschüssen für die o. g. Veranstaltungen und Vorhaben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Etwaige Spenden, Gewinne und Beiträge des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine Sonderzuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keine Nutzung und Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck fördern wollen. Mitgliedschaft kann erworben werden durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand, welche jederzeit erfolgen kann. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; gegen dessen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand schriftlich zugehen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt sowie ohne Grund für ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet sind.

§ 5 Beitragsregelung

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Tritt ein Mitglied dem Verein während des laufenden Geschäftsjahres bei, so beträgt der für das laufende Geschäftsjahr zu entrichtende Mitgliedsbeitrag 1/12 des Jahresbeitrages für jeden Monat der Mitgliedschaft.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 4 Beisitzern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Beschlussfassung über den Ausschluss und die Aufnahme von Mitgliedern
    4. Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  4. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind zum Beispiel solche, die einen Geschäftswert von mehr als 2.500 € haben oder grundstücksbezogene Geschäfte sind.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der erste Vorsitzende leitet die Versammlung. Ist er verhindert, übernimmt der zweite Vorsitzende die Leitung; bei beider Verhinderung der Schatzmeister.
  7. Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins; er zieht die Beiträge ein, leistet Zahlungen auf schriftliche Anweisung des ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle des zweiten Vorsitzenden jeweils zusammen mit dem Schatzmeister.
  8. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten einzelvertretungsberechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  9. Zu den Vorstandssitzungen werden der Schulleiter und der Vorsitzende des Schulelternrates eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie nur eine beratende Stimme.
  10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben hat. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder beim Vorsitzenden dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
  6. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen, welches vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung des Vereins wird jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer durchgeführt. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitglieder auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Der Schatzmeister stellt den Kassenprüfern spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
  2. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören und sind einzeln zu wählen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Grundschule Hohnstädt mit der Auflage, das Vereinsvermögen entsprechend dem Satzungszweck, d. h. zu gemeinnützigen Zwecken, zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.